Satzung

§1 Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein führt den  Namen: "Direkthilfe für Kleeinprojekte e.V."
2. Der Verein hat den Sitz in Freiburg und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung, Förderung
    des öffentlichen Gesundheitswesens und Unterstützung bedürftiger Personen. Die
    Zweckverwirklichung erfolgt durch finanzielle und materielle Unterstützung von
    Projekten vornehmlich in Ländern des Südens (Entwicklungsländer) Verantwortung
    für die Projekte liegt bei den Projektleitern.
4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
   
Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der
    Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, 
    durch unverhältmäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mittel des Vereins dürfen
    nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

§2 Mitgliedschaft
     Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen des
     privaten und öffentlichen Rechts sein. die ein Interesse an der Förderung der
     Projekte haben. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
     Die Mitgliedschaft erlischt: 1. durch Tod  2. durch schriftliche Austrittserklärung
     zum Jahresende.

§3 Mitgliedsbeiträge
     Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines jährlichen Mitgliedbeitrages verpflichtet. Über 
     die Höhe dieses Beitrags entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird
     zum Beginn des Geschäftsjahres fällig. Ausgetretene Mitglieder haben keinen
     Anspruch auf Rückzahlung.

§4 Organe des Vereins
    
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand

§5 Mitgliederversammlung
     1. Sie wird einmal im Jahr vom Vorstand des Vereins unter der Bekanntgabe der
         Tagesordnung einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich, spätestens 3
         Wochen vor dem festgesetzten Termin. Auf Verlangen von mindestens einem
         Zehntel der Beitag zahlenden Mitglieder des Vereins oder auf Verlangen des
         Vorstands, ist zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen.
    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
    - Wahl und Entlastung des Vorstands
    - Entgegennahme des Jahres-und Kassenberichts des Vorstands
    - Aufstellung des Haushaltsplans
    - Festsetzung der Mitgliederbeiträge
    - Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    - Beschlussfassung über sonstige Vorlagen des Vorstands
    - Beschlussfassung über Auflösung des Vereins
    2. Bei der Wahl/Abberufung sowie der Entlastung des Vorstands haben die
        Mitglieder des Vorstands kein Stimmrecht. Die Hauptversammlung ist
        beschlussfähig, wenn sie gem. Abs 1 ordnungsgemäß einberufen worden ist.
        Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
        Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstands den Ausschlag.
        Bei Beschluss über Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins
        bedarf es einer Mehrheit von drei Vierteln der vertretenen Stimmen.
        Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen zu beschließen, die
        das Registergericht oder das Finanzamt für erforderlich halten.
   3. Jedes Mitglied des Vorstands kann sich durch ein anderes Mitglied der
       Mitgliederversammlung aufgrund einer schriftlichen Vollmacht vertreten lassen.
   4. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das
       vom Vorsitzenden und dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen ist.

$6 Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden und dem Kassierer.
    2. Der Vorstand des Vereins wird auf die Dauer von drei Jahren gewählt.
        Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
        Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich.
    3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit in
        Anwesenheit von mindestens drei Mitgliedern.
    4. Der Verein wird durch den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
        Die Vertretung erfolgt in der Weise, dass ein Mitglied des Vorstands zeichnet.

§7 Zur Führung der laufenden Geschäfte des Vereins kann vom Vorstand der Kassierer ernannt werden.

§8 Inkraftsetzen der Satzung
     Diese Satzung tritt mit der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.
     Der derzeitige Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

$9 Auflösung des Vereins
     Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt
     das Vermögen des Vereins an den gemeinnützigen Verein  "Tukolere Wamu e.V."
    
gemeinsam für die Welt, Verein zur Förderung von Selbstinitiativen in Afrika e.V., in
     der Enzmatt 14, 79423 Heitersheim, der es unmittelbar und ausschließlich für
     gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

Stand 26. April 2019